Kinderschutzkonzept
1. Grundhaltung und Zielsetzung
Der Freie Musikverein Paukenschlag e.V. setzt sich dafür ein, ein sicherer Raum für Kinder und Jugendliche zu sein. Er verurteilt jegliche Gewalt – emotionale, sexualisierte, physische und peer-to-peer – gegen Kinder und Jugendliche und setzt sich aktiv für den Kinderschutz ein. Der Verein wirkt gegen Tabuisierung, Verharmlosung und Victim Blaming (Täter-Opfer-Umkehr), auch in digitalen Räumen.
Musik- und Tanzunterricht, ob einzeln oder in der Gruppe, erfordert Vertrauen und Nähe. Daher wird im Musikverein auf einen achtsamen Umgang, klare Schutzmaßnahmen und verantwortungsbewusstes Handeln Wert gelegt, um Kindern und Jugendlichen eine sichere Umgebung für ihre Entfaltung zu bieten.
Die Mitarbeiter*innen und Honorarkräfte streben an, Kindern und Jugendlichen Förderung, Inspiration, eine respektvolle Beziehung und Wertschätzung sowie Wohlergehen zu bieten – vermittelt durch ihre Angebote. Diese orientieren sich an den individuellen Stärken, Interessen und Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen.
Im Zentrum steht die Frage:
„Was kannst du schon, was willst du entdecken, was möchtest du ausdrücken?“
Die Teilnehmenden gestalten aktiv mit – sei es im Unterricht, in der Ensemblearbeit oder in Projekten – und bringen ihre Erfahrungen, Perspektiven und kulturellen Hintergründe ein. Kinder und Jugendliche werden dabei ohne Erwartungsdruck ermutigt, ihre Stärken und Fähigkeiten zu entdecken, auszuprobieren und zu verfeinern.
Lebensfreude sowie ganzheitliches Lernen und Handeln sollen im Unterricht Raum finden. Dabei wird stets die Persönlichkeit und Würde der anvertrauten jungen Menschen geachtet. Dazu gehört auch, dass Kinder und Jugendliche ein Recht auf Achtung ihrer persönlichen Grenzen sowie Anspruch auf Unterstützung und Hilfe bei sexuellen und/oder anderen gewalttätigen Übergriffen haben.
2. Rechtliche Grundlage
Dieses Kinderschutzkonzept basiert auf den gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, insbesondere:
- § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung,
- § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen,
- § 4 KKG – Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz,
- sowie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß DSGVO und BDSG.
Der Musikverein erfüllt damit seinen Schutzauftrag gegenüber allen anvertrauten Kindern und Jugendlichen.
3. Prävention
3.1 Transparenz und offene Strukturen
Der Musikverein ermöglicht „offene Türen“, indem Hospitationen der Eltern, der Leitung und anderer Lehrkräfte nach vorheriger Vereinbarung jederzeit stattfinden können. Zu den allgemeinen Öffnungszeiten ist der Musikverein zugänglich für die Öffentlichkeit. Nach 22.00 Uhr und am Wochenende wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die sich jede*r eintragen muss.
3.2 Verpflichtung der Mitarbeitenden
Neben der Dienstanweisung und dem Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichten sich alle Mitarbeitenden, dem Kinderschutzkonzept zuzustimmen und es in ihrem Unterricht umzusetzen. Das erweiterte Führungszeugnis wird gemäß § 30a BZRG alle drei Jahre erneuert.
Alle Mitarbeitenden und Honorarkräfte nehmen regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre oder bei Neueinstellung) an einer Schulung zum Thema Kinderschutz teil.
3.3 Informationsfluss und Ansprechpersonen
Im Musikverein gibt es einen klar geregelten Informationsfluss, so dass alle Mitarbeitenden jederzeit vom Büro oder der Leitung informiert werden können. Diese stehen als Ansprechpersonen für jegliche Anliegen zur Verfügung.
Speziell für den Kinderschutz sind Angelina Grunst und … beauftragt und zu kontaktieren. Die Kinderschutzbeauftragten koordinieren alle Belange des Kinderschutzes, beraten Mitarbeitende, vermitteln bei Bedarf an Fachberatungsstellen und dokumentieren Verdachtsfälle.
4. Risikoanalyse
Inwieweit im Musikverein ein Risiko besteht, dass mögliche Übergriffe von Mitarbeitenden, Honorarkräften oder anderen Personen vorfallen und unbemerkt bleiben könnten, wurde in einer Risikoanalyse eingeschätzt (siehe Anhang 1).
Das Ergebnis hat ergeben, dass aufgrund der Näheverhältnisse in Unterrichts- und Probenarbeit grundsätzlich ein gewisses Risiko besteht, das jedoch durch präventive Maßnahmen deutlich reduziert werden kann.
Diese Risikoanalyse wird alle zwei Jahre erneut durchgeführt und gegebenenfalls ergänzt.
5. Verhaltensleitlinien
Welches Verhalten der Musikverein für wünschenswert, tolerabel und inakzeptabel definiert, ist im Dokument „Verhaltensampel“ festgehalten (siehe Anhang 2).
Sollte jemandem ein unangemessenes Verhalten von Mitarbeitenden oder anderen Personen auffallen, gilt es, dies unbedingt – gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer dritten Person (Sechs-Augen-Prinzip) – behutsam und offen anzusprechen.
Der genaue Ablauf, wie auf solches Verhalten reagiert werden sollte, ist in den verschiedenen Settings in den Dokumenten „Ablauf intern“, „Ablauf extern“, „Akute Notfallsituationen“ und „Ablauf untereinander“ festgeschrieben (siehe Anhang 3–6).
6. Intervention und Vorgehen bei Verdacht
Eine Kindeswohlgefährdung stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat dar. Sobald eine Anzeige gestellt wurde, sind die betreffenden Behörden/Institutionen verpflichtet zu ermitteln. Es sollte also nicht unüberlegt und vorschnell geurteilt werden.
Informationen müssen vertraulich behandelt und dürfen nicht an Dritte (z.B. Medien) weitergegeben werden. Jeder Vorgang wird intern schriftlich mit einem entsprechenden Protokoll dokumentiert.
Sollte Beschäftigten auffallen, dass bei einem Kind das Kindeswohl gefährdet sein könnte, kommt es auf eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Musikverein, den Schulen oder Kitas als Kooperationspartner sowie der Familie und der Jugendhilfe an.
Oberste Priorität im Falle eines Verdachtes hat der Schutz des Kindes oder Jugendlichen. Andeutungen oder Äußerungen, die einen Missbrauch oder eine andere Form von Gewalt nahelegen, werden stets ernst genommen. Es wird Hilfe angeboten und der Ablauf nach dem Kinderschutzkonzept befolgt.
Mitarbeitende dürfen gemäß § 4 KKG bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung das Jugendamt informieren – auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten –, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert.
Der genaue Ablauf im Falle eines Verdachts oder eines konkreten Vorkommnisses ist in den Anhängen 3–6 geregelt. Bei jedem Verdacht erfolgt eine Einschätzung der Situation nach dem Kinderschutzkonzept; sie wird dokumentiert, und die Leitung sowie die Kinderschutzbeauftragten werden informiert.
7. Verletzungen und Erste Hilfe
Sollte sich ein Kind oder Jugendlicher im Musikverein verletzen, ist das Vorgehen im Anhang 7 beschrieben. In den Unterrichtsräumen und im Büro ist eine Übersicht zur Leistung von Erster Hilfe gut sichtbar ausgehängt.
8. Datenschutz und Dokumentation
Alle Informationen, die im Rahmen eines Verdachts oder einer Meldung erhoben werden, unterliegen der Vertraulichkeit und dem Datenschutz. Die Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich an berechtigte Stellen (z.B. Jugendamt) und nur, soweit dies zur Wahrnehmung des Schutzauftrags erforderlich ist.
Protokolle und Dokumentationen werden sicher verwahrt und nur von der Leitung oder den Kinderschutzbeauftragten eingesehen.
9. Evaluation und Fortschreibung
Das Kinderschutzkonzept wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Überprüfung erfolgt gemeinsam mit den Kinderschutzbeauftragten und der Vereinsleitung.
Ziel der Evaluation ist es, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu sichern und neue Erkenntnisse aus der Praxis einzubeziehen.
10. Inkrafttreten
Dieses Kinderschutzkonzept wurde vom Vorstand des Freien Musikvereins Paukenschlag e.V. am 16.12.2025 beschlossen und tritt am 14.01.2026 in Kraft. Es ist für alle Mitarbeitenden und Honorarkräfte verbindlich. Eine Kopie wird im Büro des Musikvereins hinterlegt und auf Wunsch zur Einsicht bereitgestellt.

